Seit dem Samstag, 19. März 2022 gibt es neue, erleichterte Corona-Regeln. Fürs Hallenschwimmen bleibt alles beim Alten, also bei „3G“. Teilnahme ist für Geimpfte, Genesene und Getestete möglich.
Hier ein paar Details, für alle die es ganz genau wissen wollen. Der Schwimmverband NRW teilt uns mit: ab dem heutigen Samstag tritt auf Grundlage der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der Ministerpräsidentenkonferenz auch in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Wobei neu hier zu weit gegriffen ist, es ist eine weitere Fortschreibung der Verordnung vom 11.01. mit weiteren Rücknahmen von Einschränkungen. Zu finden ist die aktuelle Verordnung unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220318_coronaschvo_ab_19.03.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf
Für den Schwimmsport ergeben sich nach unserer Einschätzung keine Veränderungen. Zwar ist in § 4 Abs. 1 Nr. 12 nur noch die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung im Innenraum unter 3G-Bedingungen angeführt. Weiter unten in Nr. 19 der Vorschrift findet sich aber die Vorgabe, dass Veranstaltungen und Einrichtungen des Sport- und Freizeitbereiches auch im Freien nur vom immunisierten oder getesteten Personen besucht werden dürfen.
Da diese Änderungen in einem gewissen Widerspruch stehen, wird der Schwimmverband in der kommenden Woche um Aufklärung bitten und darüber auf seiner Homepage informieren.
Nach unserer Lesart ergeben sich somit für den Sport keine Veränderungen:
Sportbetrieb
- Sport im Freien und drinnen: hier gelten wie weiter die 3G – Regelungen (bis zur Klärung des o.g. Sachverhaltes)
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: sind weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
- Schüler (auch älter als 18 Jahre): können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
- Trainer und Übungsleiter: hier gelten weiter die 3G-Regelungen