Im Zuge des Corona-Lockdowns leidet der Schwimmsport. Lockerungen sind nur im Freibad-Bereich in Sicht. Hallenbäder bleiben bis auf Weiteres in NRW auch bei Niedrig-Coronafällen zugesperrt. Andere Bundesländer sind da offener. Der Schwimmverband NRW positioniert sich zur neuen Corona-Schutzverordnung:
Seit dem vergangenen Wochenende gilt in NRW die neue CoronaSchVO. Mit dieser neuen Verordnung ist ab einer Inzidenz unter 100 auch ein eingeschränkter Freibadbetrieb grundsätzlich möglich.
Bisher leider nicht erlaubt ist die Öffnung von Hallenbädern. Diese Regelung hat überrascht, da gerade das wissenschaftlich bestätigte niedrige Risiko in Hallenbädern maßgeblich zur Erlaubnis von Kleinkinder- und Anfängerschwimmkursen geführt hat. Wir sind deshalb davon ausgegangen, dass, sobald Lockerungen beschlossen werden, der Schwimmsport wieder starten und vor allem die für unsere Vereine elementar wichtigen Hallenbäder wieder geöffnet werden dürfen.
Die aktuelle Verordnung sieht diese Möglichkeit jedoch noch nicht vor. Selbst bei einer Inzidenz von unter 50 bleibt der Betrieb von Hallenbädern untersagt.
Wir haben gegenüber der Landesregierung deutlich gemacht, dass es für unsere Vereine dringend nötig ist, Hallenbäder ebenfalls als Innenräume gewertet zu sehen, in denen die Ausübung des Schwimmsportes analog § 9 Abs. 6 CoronaSchVO erlaubt ist. Der eingeschränkte Freibadbetrieb allein ist kein Ersatz für den organisierten Vereinssport in Hallenbädern.
Dies ist für uns alle sehr unbefriedigend. Vor allem wenn man sieht, dass unsere Stellungnahmen und Ausarbeitungen in anderen Ländern dazu geführt haben, dass dort viel mehr erlaubt ist. Doch leider können wir auf die CoronaSchVO NRW nur indirekt einwirken.
Wir hoffen, gemeinsam mit dem Landessportbund NRW alsbald als möglich eine auf allen Ebenen befriedigende und dem Infektionsschutz sachgerecht dienende Lösung für den Schwimmsport in NRW zu erreichen.
Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Geschäftsführendes Präsidium